erfahren sie, an wen ein gemeinnütziger verein spenden weitergeben darf und welche gesetzlichen regeln dabei zu beachten sind. klar verständliche erläuterungen für vereine.

An wen darf ein gemeinnütziger Verein spenden: Regeln erklärt

En bref

  • Ein gemeinnütziger Verein darf Mittel nicht frei verteilen, sondern nur satzungsgemäß und zwecknah einsetzen.
  • Spendenempfänger kommen vor allem aus dem gemeinnützigen Bereich; zudem sind Zuwendungen an Einzelpersonen nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
  • Entscheidend sind Regeln aus der Abgabenordnung (AO §§ 51–58) sowie Anforderungen aus dem Steuerrecht (u. a. § 10b EStG für Spendenabzug).
  • Zweckgebundene Spenden müssen strikt nach dem benannten Förderzweck eingesetzt und nachweisbar dokumentiert werden.
  • Bei Zuwendungen wie Aufwand- oder Vergütungsspenden zählen Anspruch, Verzicht und Beleglage; sonst drohen Fehlklassifikationen.

Wenn in der Vereinskasse plötzlich Luft fehlt, entscheidet oft eine einzige Zuwendung über den nächsten Schritt: das Jugendturnier, die Trainingsgeräte oder die Hallenmiete. Gerade im Vereinsleben entsteht deshalb ein Spannungsfeld zwischen Dankbarkeit und Verantwortung. Einerseits sind Spenden ein starkes Zeichen von Vertrauen. Andererseits dürfen Vorstände und Kassenverantwortliche Mittel nicht nach Bauchgefühl verteilen, sobald der Verein als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Genau hier setzt das Spendenrecht an: Wer darf Geld oder Sachwerte bekommen, und wann wird eine gut gemeinte Unterstützung zum Risiko für die Gemeinnützigkeit?

In der Praxis geht es selten um „dürfen oder nicht dürfen“ als Schwarz-Weiß-Frage. Häufiger geht es um Details: Ist eine Zahlung eine Spende oder Sponsoring, also Werbung? Ist ein Empfänger förderfähig, weil er steuerbegünstigt ist? Oder handelt es sich um einen Einzelfall, etwa bei Notlagen, der über mildtätige Zwecke abgebildet werden kann? Zudem verlangt das Steuerrecht nicht nur korrekte Bescheinigungen, sondern auch eine saubere Mittelverwendung und Dokumentation. Wer die Regeln kennt, kann Förderentscheidungen treffen, die sportlich fair und rechtlich sauber sind.

Sommaire :

An wen darf ein gemeinnütziger Verein spenden? Grundlogik von Zweckbindung und Mittelverwendung

Die zentrale Leitlinie lautet: Mittel eines gemeinnützigen Vereins dürfen nur für den eigenen Satzungszweck verwendet werden. Daher ist jede Ausgabe zuerst eine Zweckfrage. Passt die geplante Zuwendung zum Förderzweck, der in der Satzung steht? Und lässt sich das später belegen? Genau an dieser Stelle werden abstrakte Regeln schnell praktisch, weil jede Überweisung eine Geschichte erzählt: Warum wurde gezahlt, wem und mit welchem Ziel?

Im Vereinsalltag hilft eine einfache Denkweise: Eine Ausgabe ist dann unkritisch, wenn sie die eigenen gemeinnützigen Aktivitäten direkt ermöglicht. Dazu zählen etwa Hallenkosten, Übungsleiterhonorare im zulässigen Rahmen oder Material für die Jugendarbeit. Problematischer wird es jedoch, sobald Geld „nach außen“ fließt, also an Dritte. Trotzdem ist Außenförderung nicht grundsätzlich verboten. Vielmehr braucht sie einen rechtssicheren Rahmen, etwa als Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Organisationen oder als projektbezogene Förderung, die dem Satzungszweck entspricht.

Spendenempfänger: Welche Kategorien sind typischerweise zulässig?

Als Spendenempfänger kommen vor allem Körperschaften in Betracht, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, also etwa andere gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder bestimmte öffentliche Einrichtungen. Außerdem kann eine Zuwendung an eine Organisation sinnvoll sein, die ein Projekt umsetzt, das dem eigenen Satzungszweck entspricht. Allerdings muss der Verein dann nachvollziehbar darlegen, warum diese Förderung die eigene Zweckverfolgung unterstützt. Dadurch entsteht ein roter Faden zwischen Satzung, Beschluss und Zahlung.

Daneben gibt es Sonderfälle: Zuwendungen an Einzelpersonen sind grundsätzlich heikel. Dennoch sind sie nicht per se ausgeschlossen. Wenn ein Verein mildtätige Zwecke verfolgt oder eine Notlage konkret in der Satzung abbildet, kann eine Unterstützung zulässig sein. Dann gelten jedoch hohe Anforderungen: Bedürftigkeitsprüfung, klare Kriterien, dokumentierte Beschlüsse und eine lückenlose Belegkette. Gerade deshalb ist die Frage erlaubt: Soll wirklich „gespendet“ werden, oder ist eine andere Form der Hilfe sachgerechter, etwa über eine passende Hilfsorganisation?

Fallbeispiel aus dem Vereinsleben: Der „Trainingslager-Fonds“

Ein Jugendteam soll zu einem Trainingslager fahren, doch mehrere Familien können die Kosten nicht tragen. Der Verein möchte helfen und sammelt zweckgebundene Spenden. Entscheidend ist nun, wie die Hilfe organisiert wird. Wird das Geld pauschal an einzelne Eltern ausgezahlt, entstehen schnell Risiken. Wird stattdessen ein klarer Unterstützungsfonds mit Kriterien geschaffen und werden Zahlungen direkt an den Veranstalter geleistet, wird die Zweckbindung deutlich besser abgebildet.

Außerdem sollte der Vorstand die Kriterien beschließen: Welche Nachweise werden verlangt, wie wird Bedürftigkeit beurteilt, und wie wird eine Gleichbehandlung gesichert? Dadurch wird der soziale Gedanke geschützt und zugleich die Gemeinnützigkeit stabilisiert. Folglich ist die beste Hilfe oft die, die nicht nur gut gemeint ist, sondern auch sauber strukturiert ist.

Damit ist die Basis gelegt: Wer spenden will, braucht eine klare Zwecklogik. Als Nächstes stellt sich jedoch die Frage, welche gesetzlichen Quellen diese Logik tragen und wie sie im Alltag umgesetzt werden.

Regeln im Spendenrecht: Abgabenordnung, Satzung und zeitnahe Mittelverwendung als Leitplanken

Das Spendenrecht im gemeinnützigen Bereich hängt eng mit den Vorgaben der Abgabenordnung zusammen. Dort werden in den §§ 51 bis 58 die Grundanforderungen an steuerbegünstigte Zwecke, Selbstlosigkeit und Mittelverwendung geregelt. Deshalb ist die Satzung nicht bloß Vereinsfolklore, sondern das Steuerungsinstrument für jede finanzielle Entscheidung. Sobald eine Spende „aus dem Verein heraus“ fließt, wird der Satzungstext praktisch zum Prüfmaßstab.

Ein weiterer Punkt betrifft die Mittelbindung. Gemeinnützige Organisationen dürfen Mittel nicht wie ein Unternehmen frei ansammeln, sondern müssen sie grundsätzlich zeitnah für den Zweck einsetzen. In der Praxis gilt häufig: bis zum Ende des übernächsten Geschäftsjahres, insbesondere wenn bestimmte Größenordnungen erreicht werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Gelder ohne Wirkung geparkt werden. Gleichzeitig braucht ein Verein Rücklagen für planbare Projekte, etwa für eine Flutlichtanlage oder Sanierung. Daher ist eine saubere Rücklagenplanung wichtig, weil sie rechtssicher erklärt, warum Geld nicht sofort ausgegeben wird.

Mittelweitergabe: Spenden oder gezielte Förderung?

Wenn ein Verein eigene Mittel an eine andere steuerbegünstigte Organisation weiterleitet, spricht man häufig von Mittelweitergabe. Das ist rechtlich sensibel, aber zulässig, wenn es satzungsmäßig gedeckt ist und die Verwendung beim Empfänger abgesichert wird. Deshalb empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die Zweck, Nachweise und Rückmeldungspflichten enthält. So wird aus einer „netten Überweisung“ ein kontrollierbarer Förderprozess.

Ein sportnahes Beispiel: Ein kleiner Breitensportverein möchte den Bau eines barrierefreien Zugangs im Nachbarverein unterstützen, weil beide dieselbe Halle nutzen und Inklusion als Vereinszweck in der Satzung steht. Dann kann eine Zuwendung passen. Allerdings sollte der Beschluss klar benennen, warum der barrierefreie Zugang den eigenen Förderzweck stützt. Zudem braucht es Belege, etwa Rechnungen oder Projektberichte.

Prüffragen vor der Zusage: ein kurzer, aber wirksamer Prozess

Bevor ein Vorstand eine Zuwendung zusagt, sollte ein kurzer Standardprozess greifen. Er muss nicht bürokratisch sein, aber er sollte verlässlich sein. Dadurch sinkt das Risiko, dass spontane Entscheidungen später teuer werden.

  1. Satzungscheck: Deckt der Förderzweck die geplante Ausgabe?
  2. Empfängercheck: Ist der Spendenempfänger steuerbegünstigt oder liegt ein zulässiger Einzelfall vor?
  3. Zweckformulierung: Wird der Zweck auf Überweisung und Beschluss eindeutig benannt?
  4. Nachweisplan: Welche Belege kommen zurück, und wer prüft sie?
  5. Budgetklarheit: Passt die Zahlung zur Finanzplanung und zur zeitnahen Mittelverwendung?

Wer diese Regeln etabliert, schafft nicht nur Ordnung, sondern auch Vertrauen. Als Nächstes wird es noch konkreter: Welche Spendenarten gibt es, und wie unterscheiden sich die Nachweise und Risiken je nach Form?

Spendenarten und Zuwendungen richtig einordnen: Geld-, Sach-, Aufwand- und Vergütungsspenden

Wer fragt, an wen ein gemeinnütziger Verein spenden darf, muss auch klären, welche Form der Zuwendung überhaupt vorliegt. Denn „Spende“ ist im Alltag ein Sammelbegriff. Im rechtlichen und steuerlichen Kontext zählen jedoch Details. Deshalb lohnt ein genauer Blick auf Geldspenden, Sachspenden sowie besondere Konstellationen wie Aufwand- und Vergütungsspenden. Jede Form hat eigene Belegpflichten, und jede Form kann falsch eingeordnet werden, wenn Gegenleistungen im Spiel sind.

Geldspenden: simpel, aber nicht grenzenlos

Geldspenden sind die häufigste Variante, weil sie flexibel einsetzbar sind. Dennoch gilt: Auch Geld ist zweckgebunden, sobald der Spender einen konkreten Zweck vorgibt. Dann entstehen zweckgebundene Spenden, und der Verein darf diese Mittel nicht „umwidmen“, nur weil gerade ein anderes Loch größer ist. Daher gehört zur Annahme immer auch die Frage: Kann der Zweck realistisch erfüllt werden?

Ein Beispiel aus einer typischen Saison: Ein Sponsor überweist 2.000 Euro „für neue Trikots“, ohne Vertrag und ohne Werbeleistung. Wenn der Verein die Summe später für den Platzwart nutzt, ist das zweckwidrig. Wird dagegen sauber dokumentiert, dass Trikots beschafft wurden, ist alles klar. Folglich ist die beste Lösung oft eine kurze schriftliche Zweckbestätigung, selbst wenn der Spender nur eine Mail sendet.

Sachspenden: Bewertung und Dokumentation entscheiden

Sachspenden wirken unspektakulär, bringen aber Bewertungsfragen mit. Ein gebrauchter Laptop, ein Satz Trainingshütchen oder ein Beamer für die Mitgliederversammlung: Der Nutzen ist sofort sichtbar, jedoch muss der Wert nachvollziehbar sein. Im Steuerrecht ist für die Bescheinigung nicht der Neupreis entscheidend, sondern der gemeine Wert. Deshalb sollte bei höherwertigen Gegenständen eine nachvollziehbare Schätzung oder ein Marktvergleich abgelegt werden.

Praktisch hilft ein Übergabeprotokoll: Was wurde übergeben, in welchem Zustand, und wofür soll es genutzt werden? Dadurch entstehen weniger Diskussionen, falls später Fragen vom Finanzamt oder vom Spender auftauchen. Außerdem verhindert eine klare Beschreibung Missverständnisse, etwa wenn Zubehör fehlt oder Defekte bekannt sind.

Aufwandsspenden und Vergütungsspenden: Anspruch, Verzicht, Belege

Aufwandsspenden entstehen, wenn Ehrenamtliche Kosten hatten und auf Erstattung verzichten. Vergütungsspenden sind ähnlich, nur dass es um eine verabredete Vergütung geht, auf die verzichtet wird. Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst muss ein echter Anspruch bestehen, etwa durch Satzung, Beschluss oder Vertrag. Erst danach folgt der schriftliche Verzicht. Fehlt dieser Ablauf, wird die Zahlung schnell als bloße Erstattung eingeordnet, nicht als Spende.

Ein konkreter Fall: Eine Übungsleiterin fährt zu Auswärtsspielen und hat 240 Euro Fahrtkosten. Der Verein hat in einer Reisekostenordnung geregelt, dass diese Kosten erstattet werden. Nun verzichtet die Übungsleiterin schriftlich auf Erstattung und erklärt den Betrag als Zuwendung. Dann kann der Verein eine Bescheinigung ausstellen, sofern alle Belege vorliegen. Dadurch bleibt das Engagement sichtbar, ohne die Systematik zu verletzen.

Übersicht als Entscheidungshilfe

Form der Zuwendung Kernmerkmal Typische Nachweise Häufiger Stolperstein
Geldspende Freiwillige Zahlung ohne Gegenleistung Überweisungsbeleg, Quittung, Zuwendungsbestätigung Zweckbindung wird ignoriert
Sachspende Gegenstand statt Geld Übergabeprotokoll, Wertnachweis, Beschreibung Wert wird mit Neupreis verwechselt
Aufwandsspende Verzicht auf Aufwendungsersatz Belege, Anspruchsgrundlage, Verzichtserklärung Kein echter Anspruch vorhanden
Vergütungsspende Verzicht auf vereinbarte Vergütung Vertrag/Beschluss, Abrechnung, Verzichtserklärung Mündliche Absprachen ohne Dokumentation

Diese Einordnung ist mehr als Formalismus. Sie entscheidet darüber, ob die Zuwendung sauber im System bleibt. Damit rückt als nächstes die Frage in den Vordergrund, wie Steuerrecht und Bescheinigungen zusammenspielen und welche Fehler besonders häufig passieren.

Steuerrecht und Spendenbescheinigungen: Wie Gemeinnützigkeit durch saubere Belege geschützt wird

Im Steuerrecht ist die Spendenbescheinigung das sichtbare Dokument, doch sie ist nur die Spitze des Eisbergs. Denn eine korrekte Bestätigung setzt voraus, dass die Zahlung oder Sachzuwendung überhaupt als Spende qualifiziert. Außerdem muss der Verein die Mittel später auch zweckgerecht verwenden. Deshalb sollte die Vereinsverwaltung Bescheinigung, Buchung und Mittelverwendung als zusammenhängenden Prozess sehen.

Für Spender ist die Abzugsfähigkeit ein wichtiger Anreiz. Bei Privatpersonen ist dafür insbesondere § 10b EStG relevant. Unternehmen orientieren sich an anderen Regeln, etwa im Körperschaftsteuerrecht. Für den Verein heißt das: Es muss formal korrekt bescheinigt werden, und es darf keine Gegenleistung zugesagt sein. Sobald ein wirtschaftlicher Vorteil des Gebers im Vordergrund steht, kippt der Vorgang Richtung Sponsoring oder Leistungsaustausch.

Spende oder Sponsoring: Die Gegenleistung als Trennlinie

Die Frage „Gibt es eine Gegenleistung?“ entscheidet häufig über die Einordnung. Ein Firmenlogo auf dem Trikot, eine Bannerfläche am Spielfeldrand oder eine exklusive Produktpräsentation sind klare Leistungen. Dann liegt typischerweise Sponsoring vor, nicht Spende. Das bedeutet nicht, dass Sponsoring „schlecht“ ist. Es bedeutet nur: Es gelten andere Regeln, und eine Spendenbescheinigung ist dann nicht das passende Instrument.

Ein Praxisfall aus einem Turnierwochenende: Ein Autohaus überweist 1.500 Euro und möchte dafür eine Durchsage bei der Siegerehrung und ein Logo auf dem Spielplan. Das ist eine Gegenleistung. Daher sollte der Verein einen Sponsoringvertrag schließen und die Einnahme entsprechend behandeln. Wird dennoch eine Spendenquittung ausgestellt, drohen Rückfragen, und im Extremfall kann das die Gemeinnützigkeit belasten.

Zweckgebundene Spenden: Annahme nur, wenn die Umsetzung realistisch ist

Zweckgebundene Spenden erhöhen die Erwartungen der Unterstützer, und sie erhöhen die Prüfungsdichte. Deshalb sollte ein Vorstand zweckgebundene Mittel nur annehmen, wenn der Zweck innerhalb eines realistischen Zeitfensters umgesetzt werden kann. Andernfalls entsteht Druck, oder es kommt zu Umwidmungswünschen, die rechtlich schwierig sind. Transparenz hilft: Eine kurze Projektbeschreibung, ein Zeitplan und eine interne Kostenstelle machen die Verwendung nachvollziehbar.

Auch hier wirkt eine kleine Regel groß: Zweck auf dem Kontoauszug und im Beschluss nennen. Dadurch passt später die Buchung, und Prüfungen laufen deutlich ruhiger. Folglich werden aus kleinen Handgriffen große Sicherheitsgewinne.

Typische Fehler und wie sie sich vermeiden lassen

Fehler entstehen selten aus Absicht, sondern aus Tempo. Im Vereinsalltag prallen Spielbetrieb, Ehrenamt und Verwaltung aufeinander. Gerade deshalb lohnt eine kurze Fehlerliste, die im Kassenordner liegt und bei jedem größeren Zahlungsvorgang genutzt wird.

  • Bescheinigung für Vorgänge mit Gegenleistung: Lösung: klare Trennung von Spende und Sponsoring, schriftliche Absprachen.
  • Unklare Empfängerangaben: Lösung: Spenderdaten und Zahlungszweck sauber erfassen.
  • Fehlende Belege: Lösung: digitale Ablage mit einheitlichen Dateinamen und Zugriff für Kasse und Vorstand.
  • Zweckentfremdung bei Zweckbindung: Lösung: Projektkostenstelle, regelmäßige Statusupdates.
  • Aufwandsspende ohne Anspruch: Lösung: Reisekostenordnung oder Beschluss schaffen, danach Verzicht erklären lassen.

Wer diese Punkte beherzigt, reduziert Stress bei Prüfungen und stärkt das Vertrauen im Umfeld. Damit stellt sich als nächstes die eigentliche Kernfrage noch schärfer: Wie sehen zulässige Spenden an Dritte konkret aus, insbesondere an andere Organisationen oder in Einzelfällen an Personen?

Spenden an andere Organisationen oder Privatpersonen: zulässige Spendenempfänger und belastbare Nachweise

Die wichtigste Frage lautet oft nicht „Wie viel?“, sondern „Wohin?“. Denn ein gemeinnütziger Verein darf Mittel nicht beliebig verteilen. Daher ist die Auswahl der Spendenempfänger ein Kernbereich der Verantwortung. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen sind häufig der sicherste Weg, weil die Förderfähigkeit leichter nachweisbar ist. Trotzdem braucht es auch hier Dokumentation, damit die eigene Mittelverwendung erkennbar bleibt.

Zuwendungen an andere gemeinnützige Körperschaften: so wird es stabil

Wenn ein Verein an einen anderen gemeinnützigen Verein spendet, sollte zuerst geprüft werden, ob der Empfänger tatsächlich steuerbegünstigt ist. Das lässt sich regelmäßig über Freistellungsbescheide oder öffentliche Angaben klären. Anschließend muss der Zweck passen: Eine „Sportjugend“ fördert die Jugendarbeit, ein Kulturverein fördert Kultur, und eine Umweltinitiative fördert Umwelt. Deshalb ist eine Zuwendung am überzeugendsten, wenn der Empfänger ein Projekt umsetzt, das die eigene Satzung abdeckt.

Praktisch bewährt sich eine kurze Fördervereinbarung. Darin stehen Projektbeschreibung, Verwendungsvorgaben und ein einfacher Nachweis, etwa ein Abschlussbericht mit Belegen. So bleibt die Zahlung keine Blackbox. Außerdem schützt diese Struktur beide Seiten, weil Erwartungen klar sind. Folglich wird die Förderung planbar und prüffest.

Unterstützung von Einzelpersonen: nur im eng begrenzten Rahmen

Besonders sensibel sind direkte Zahlungen an Privatpersonen. Grundsätzlich sind sie im Gemeinnützigkeitskontext nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein typischer zulässiger Rahmen sind mildtätige Zwecke oder Notlagen, sofern die Satzung das abbildet und die Bedürftigkeit nach objektiven Kriterien geprüft wird. Daher reicht ein „Das Mitglied braucht es gerade“ nicht aus. Vielmehr braucht es Unterlagen, etwa Einkommensnachweise oder eine Bestätigung einer Beratungsstelle, je nach Konzept und Datenschutz.

Ein Beispiel aus einer Katastrophenlage: Nach einem lokalen Hochwasser werden Vereinsmitglieder und Nachbarn hart getroffen. Ein Verein mit entsprechendem Zweck kann kurzfristig helfen, wenn er Kriterien definiert, dokumentiert prüft und die Zuwendung unmittelbar der Notlage dient. Dennoch sollte die Zahlung möglichst zweckbezogen erfolgen, etwa als Zuschuss zu Ersatzbeschaffungen gegen Rechnung. Dadurch sinkt das Risiko, dass Unterstützung als verdeckte Begünstigung wirkt.

Entscheidungsprotokoll als Schutzschild: Was hineingehört

Damit Förderentscheidungen nachvollziehbar bleiben, sollte jeder größere Vorgang protokolliert werden. Ein gutes Protokoll ist kurz, aber eindeutig. Außerdem zeigt es dem Umfeld, dass nicht nach Sympathie entschieden wird.

Mindestelemente eines Förderbeschlusses:

  • Empfänger mit vollständigen Daten
  • Förderzweck und Satzungsbezug
  • Betrag, Zahlungsdatum, Zahlungsweg
  • Nachweisanforderungen und Fristen
  • Ausschluss von Gegenleistungen

So entsteht eine klare Akte: Beschluss, Zahlung, Nachweise. Genau diese Dreierkette ist im Vereinsleben Gold wert. Als nächster Schritt bietet sich eine kompakte, praxisnahe Klärung typischer Einzelfragen an, die in Sitzungen regelmäßig auftauchen.

Darf ein gemeinnütziger Verein an eine Privatperson spenden?

Grundsätzlich nur ausnahmsweise. Zulässig sind Zuwendungen an Einzelpersonen vor allem dann, wenn sie unmittelbar dem satzungsmäßigen Förderzweck dienen, etwa im Rahmen mildtätiger Zwecke oder konkreter Not- und Katastrophenhilfe. Entscheidend sind zudem dokumentierte Bedürftigkeitsprüfung, Vorstandsbeschluss und nachvollziehbare Belege zur Mittelverwendung.

Darf ein Verein anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel weitergeben?

Ja, eine Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften ist möglich, sofern Satzung und Abgabenordnung eingehalten werden. Wichtig sind ein Empfängercheck (Steuerbegünstigung), eine klare Zweckfestlegung, ein protokollierter Beschluss und eine Vereinbarung, wie der Empfänger die Mittel nachweist.

Wie sind zweckgebundene Spenden zu behandeln?

Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich für den benannten Zweck eingesetzt werden. Daher sollte der Zweck in der Buchhaltung und im Beschluss klar erscheinen. Wenn sich ein Projekt ändert, braucht es eine rechtssichere Lösung, etwa Rücksprache mit dem Spender oder eine alternative Zweckumsetzung innerhalb der Vorgaben.

Wann darf eine Spendenbescheinigung nicht ausgestellt werden?

Sobald eine Gegenleistung vereinbart oder erwartet wird, etwa Werbung, Logo-Platzierungen oder exklusive Leistungen, handelt es sich typischerweise um Sponsoring oder Leistungsaustausch. Dann ist eine Spendenbescheinigung im Sinne von § 10b EStG nicht passend. Ebenso kritisch sind unklare Anspruchslagen bei Aufwandsspenden ohne vorher bestehenden Erstattungsanspruch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

9 + 2 =

Nach oben scrollen
TVG Sportmagazin
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.