Im Vereinsalltag treffen zwei Anliegen aufeinander: Engagierte sollen für ihre Arbeit eine angemessene Anerkennung erhalten, zugleich muss die Abrechnung steuerlich stimmen. Dafür stehen häufig die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale zur Verfügung. Ihre Höhe unterscheidet sich, ebenso die Art der Tätigkeiten, für die sie infrage kommen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Ehrenamtspauschale bis zu 960 Euro pro Person und Jahr; für die Übungsleiterpauschale liegt der Höchstbetrag bei 3.300 Euro jährlich. Entscheidend ist jedoch nicht, welche Überschrift auf einem Vertrag steht. Maßgeblich sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben, ihre Zuordnung zum gemeinnützigen Zweck und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Für einen Verein bedeutet das: Erst die Tätigkeit prüfen, dann die Pauschale wählen. Eine Trainerin, die regelmäßig eine Jugendgruppe anleitet, erfüllt andere Voraussetzungen als ein Kassenwart, der Buchungen bearbeitet. Wer beide Aufgaben übernimmt, kann die unterschiedlichen steuerlichen Vorteile nutzen, sofern die Tätigkeiten klar getrennt sind und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.
En bref:
- Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 höchstens 960 Euro pro Person und Jahr.
- Die Übungsleiterpauschale erreicht bis zu 3.300 Euro jährlich und gilt für bestimmte betreuende, erzieherische oder ausbildende Tätigkeiten.
- Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht; relevant ist die tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit.
- Beide Freibeträge können bei unterschiedlichen, sauber dokumentierten Aufgaben grundsätzlich nebeneinanderstehen.
- Für Vergütungen an Vorstandsmitglieder muss die Satzung eine Zahlung zulassen.
Ehrenamtspauschale im Verein: Höhe und Voraussetzungen 2026
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Ihre Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Im Jahr 2026 können dafür bis zu 960 Euro pro Person und Kalenderjahr steuerfrei bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Betrag gilt nicht für jeden Verein einzeln. Wer beispielsweise in zwei Organisationen Aufgaben übernimmt, kann den Höchstbetrag nicht automatisch bei beiden ausschöpfen. Entscheidend ist die Summe der begünstigten Einnahmen derselben Person im Kalenderjahr. Deshalb sollten Zahlungsempfänger ihre weiteren einschlägigen Tätigkeiten offenlegen und Vereine die Erklärung dokumentieren.
Die Pauschale kann eine regelmäßige oder gelegentliche Aufwandsentschädigung abdecken. Ein Verein darf etwa eine Helferin für die Mitgliederverwaltung oder einen Kassenführer vergüten, sofern die Tätigkeit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Auszahlung kann in Raten oder gesammelt erfolgen; sie muss aber zur Aufgabe passen und darf nicht lediglich auf dem Papier als Ehrenamtspauschale bezeichnet werden.
Gemeinnützigkeit und Satzung als Grundlage
Begünstigt sind Tätigkeiten im Dienst einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Bei einem Verein spielt daher die anerkannte Gemeinnützigkeit eine zentrale Rolle. Zudem muss die Tätigkeit dem ideellen Bereich oder einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sein. Rein gewerbliche Aktivitäten lassen sich nicht allein durch eine passende Zahlungsbezeichnung in eine begünstigte Tätigkeit verwandeln.
Auch die Satzung verdient einen genauen Blick. Vereinsämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Soll ein Vorstandsmitglied eine Vergütung erhalten, muss die Satzung eine solche Zahlung ermöglichen. Ein Vorstandsbeschluss allein ersetzt diese Grundlage nicht ohne Weiteres; bei Unsicherheit sollte der Verein die Satzung und die konkrete Beschlusslage rechtlich prüfen lassen.
Für gewöhnliche Helfer ist eine schriftliche Vereinbarung nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Dennoch schafft sie Klarheit über Aufgabe, Zeitraum und Höhe der Aufwandsentschädigung. Ein kleiner Kulturverein könnte beispielsweise festhalten, dass eine Person die Mitgliederkartei pflegt und für diese Tätigkeit monatlich eine vereinbarte Summe erhält. So lässt sich später nachvollziehen, wofür der Verein gezahlt hat.
Was der Höchstbetrag praktisch bedeutet
Der Freibetrag ist eine Obergrenze, kein vorgeschriebener Tarif. Ein Verein kann also weniger als 960 Euro zahlen. Er sollte die Summe dennoch sachgerecht begründen und gleichartige Aufgaben fair behandeln. Denn eine Zahlung darf nicht unangemessen hoch ausfallen oder die finanzielle Stabilität der Organisation gefährden.
Eine Aufwandsentschädigung kann tatsächliche Kosten berücksichtigen oder die ehrenamtliche Arbeit anerkennen. Beides sollte in der internen Abrechnung sauber auseinandergehalten werden, wenn die Zahlungsgründe verschieden sind. Auch die geleisteten Stunden und Aufgaben helfen, den Betrag plausibel zu machen. Eine kurze Tätigkeitsübersicht ist dafür oft hilfreicher als ein pauschaler Eintrag ohne nähere Erläuterung.
Der Freibetrag schafft steuerliche Vorteile, aber keine pauschale Ausnahme von allen Pflichten. Werden die Voraussetzungen verfehlt oder wird die Grenze überschritten, kann der übersteigende beziehungsweise nicht begünstigte Teil steuerlich anders zu behandeln sein. Die sichere Reihenfolge lautet daher: Gemeinnützigkeit und Aufgabenbereich prüfen, Zahlung vereinbaren und den Jahresbetrag erfassen.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Die Unterschiede
Beide Freibeträge sollen Engagement im steuerbegünstigten Bereich unterstützen. Der wichtigste Unterschied liegt in der Tätigkeit. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG betrifft nebenberufliche Aufgaben mit pädagogischem, betreuendem, erzieherischem oder ausbildendem Charakter. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kommt für andere begünstigte Tätigkeiten infrage, die diese besondere Anleitung oder Betreuung nicht voraussetzen.
Damit ist nicht jeder Einsatz in einem Sportverein automatisch eine Übungsleitertätigkeit. Wer Trainingspläne erstellt und eine Gruppe aktiv anleitet, kann die Voraussetzungen erfüllen. Wer dagegen vor allem Hallenzeiten bucht oder Rechnungen prüft, erledigt organisatorische Aufgaben. Umgekehrt gilt die Übungsleiterpauschale auch außerhalb des Sports, etwa bei einem Sprachkurs oder einer regelmäßig angeleiteten Musikgruppe.
| Kriterium | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| Höchstbetrag 2026 | Bis zu 3.300 Euro pro Person und Jahr | Bis zu 960 Euro pro Person und Jahr |
| Typische Aufgaben | Anleiten, Ausbilden, Erziehen oder Betreuen | Zum Beispiel Verwaltung, Kassenführung oder Schriftführung |
| Wichtige Prüfung | Persönlicher Bezug und Förderung von Menschen | Begünstigter Auftrag und passende Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich |
| Kombination | Mit der Ehrenamtspauschale bei getrennten Tätigkeiten grundsätzlich möglich | Keine doppelte Anwendung auf dieselbe Aufgabe |
Aufgabeninhalt statt Vertragstitel
Stellen wir uns einen Verein vor, in dem Lena zweimal pro Woche das Kindertraining leitet. Sie erklärt Bewegungsabläufe, passt Übungen an das Leistungsniveau an und betreut die Gruppe. Diese konkrete Arbeit spricht für eine begünstigte Übungsleitertätigkeit. Ein Vertrag mit der Überschrift „Aufwandsentschädigung“ ändert daran nichts – und macht eine nicht passende Tätigkeit auch nicht passend.
Übernimmt Lena zusätzlich die Protokollführung im Vorstand, liegt eine weitere Aufgabe vor. Diese kann grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale fallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verein sollte beide Tätigkeiten getrennt beschreiben und die jeweiligen Zahlungen separat erfassen. Eine bloße Aufteilung einer einzigen, einheitlichen Aufgabe in zwei Vertragstitel reicht dagegen nicht.
Die kombinierte Nutzung kann unter den Voraussetzungen beider Vorschriften insgesamt bis zu 4.260 Euro im Jahr erreichen. Das ist keine automatische Gesamtpauschale, sondern die Summe zweier Höchstbeträge für unterschiedliche begünstigte Tätigkeiten. Beide Freibeträge stehen zudem nicht pro Verein, sondern pro Person und Kalenderjahr zur Verfügung.
Abgrenzung zum Minijob
Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis und damit anders zu beurteilen als ein steuerlicher Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten. Regelmäßige Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit und die konkrete Vertragsgestaltung können für die Einordnung wichtig sein. Die Pauschalen ersetzen nicht die Anmeldung und Abrechnung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt.
Ein Verein kann neben einem Minijob unter Umständen eine Pauschale für eine andere, klar abgegrenzte Tätigkeit zahlen. Dann braucht es eine nachvollziehbare Trennung der Aufgaben, der Zeit und der Vergütung. Wer etwa als Minijobber die Geschäftsstelle betreut und zusätzlich unentgeltlich eine eigenständige Jugendgruppe anleitet, sollte die Rollen genau prüfen und dokumentieren.
Die passenden steuerlichen Vorteile ergeben sich somit nicht aus einer möglichst großzügigen Vertragsgestaltung. Sie beruhen auf der tatsächlichen Arbeit und darauf, dass jede Zahlung einer eigenen, begünstigten Aufgabe zugeordnet werden kann.
Welche Tätigkeiten im Verein unter die Pauschalen fallen
Bei der Zuordnung hilft eine einfache Frage: Fördert oder betreut die Person andere Menschen unmittelbar, oder erledigt sie überwiegend organisatorische Aufgaben? Die Antwort liefert eine erste Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen. Besonders bei gemischten Tätigkeiten lohnt sich ein genauer Blick auf den tatsächlichen Zeit- und Aufgabenanteil.
Typische Fälle für die Übungsleiterpauschale sind Trainerinnen und Trainer, Kursleitungen, Ausbilder oder Betreuer mit persönlichem Kontakt. Eine Chorleiterin, die regelmäßig musikalische Techniken vermittelt, kann ebenso in Betracht kommen wie ein Sprachkursleiter, der Teilnehmende unterrichtet. Auch die Betreuung einer Gruppe im sozialen Bereich kann passen, wenn sie auf persönliche Begleitung und Förderung gerichtet ist.
Beispiele aus Sport, Bildung und Kultur
Im Sportverein leitet Amir ein wöchentliches Jugendtraining. Er erklärt Übungen, korrigiert Bewegungen und sorgt dafür, dass die Kinder sicher teilnehmen. Weil er Fähigkeiten vermittelt und die Gruppe direkt betreut, spricht der Aufgabeninhalt für die Übungsleiterpauschale. Eine gelegentliche Hilfe beim Aufbau von Matten wäre dagegen für sich genommen noch keine solche Anleitungstätigkeit.
Ein Bildungsverein bietet Computerkurse für ältere Menschen an. Die Kursleiterin zeigt den Teilnehmenden, wie sie E-Mails schreiben und digitale Behördendienste nutzen. Hier steht die Wissensvermittlung im Mittelpunkt. Entscheidend bleibt, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und die weiteren Anforderungen des Gesetzes erfüllt.
In einem Kulturverein probt ein Chor einmal wöchentlich. Die musikalische Leitung übt mit den Mitgliedern Atemtechnik und Stücke ein; das unterscheidet sich deutlich von der Person, die lediglich den Probenraum reserviert. Die Vereinsart entscheidet also nicht über die Pauschale. Ausschlaggebend ist, was die betreffende Person tatsächlich tut.
Organisatorische und verwaltende Aufgaben
Für Tätigkeiten ohne unmittelbaren pädagogischen oder betreuenden Schwerpunkt kommt häufig eher die Ehrenamtspauschale infrage. Beispiele sind Kassenführung, Schriftverkehr, Mitgliederverwaltung oder die Organisation einer Veranstaltung. Auch die Mitarbeit im Vorstand kann darunter fallen, sofern die Zahlung zulässig ist und die Satzung eine Vergütung erlaubt.
Ein Kassenwart prüft Belege, erstellt Übersichten und bereitet den Jahresabschluss vor. Seine Arbeit ist für den Verein unverzichtbar, vermittelt aber gewöhnlich keine Fähigkeiten an eine Gruppe. Deshalb passt die Tätigkeit typischerweise eher zur Ehrenamtspauschale. Eine Veranstaltungshelferin, die Eintrittskarten ausgibt, erledigt ebenfalls eine organisatorische Aufgabe; zusätzlich muss geprüft werden, welchem Vereinsbereich diese konkrete Arbeit zuzuordnen ist.
Der ideelle Bereich umfasst Aufgaben, die unmittelbar dem satzungsgemäßen Zweck dienen. Ein Zweckbetrieb kann wirtschaftlich organisiert sein und dennoch unmittelbar zur Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks beitragen. Diese Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab. Ein Café oder ein Verkauf bei einer Veranstaltung ist daher nicht allein aufgrund des Vereinszwecks automatisch begünstigt.
Gemischte Rollen sauber erfassen
Besonders aufmerksam sollte ein Verein sein, wenn eine Person mehrere Aufgaben übernimmt. Eine Trainerin kann beispielsweise auch Turniere organisieren. Gehört die Planung noch zur eigentlichen Trainingsaufgabe, darf sie nicht künstlich als zweite Tätigkeit behandelt werden. Hat sie daneben eine eigenständige Funktion, etwa die unabhängige Mitgliederverwaltung, lässt sich diese eher separat beschreiben.
Eine sinnvolle Dokumentation nennt für jede Rolle die konkreten Tätigkeiten, den Zeitraum und die jeweils zugeordnete Vergütung. Ergänzend können Dienstpläne, Stundenübersichten oder Tätigkeitsberichte helfen. So erkennt ein späterer Prüfer, warum der Verein eine bestimmte Pauschale gewählt hat und wie sich die Zahlungen zusammensetzen.
Je konkreter ein Verein die Aufgaben beschreibt, desto weniger hängt die Einordnung von wohlklingenden Funktionsnamen ab. Eine kurze, wahrheitsgetreue Tätigkeitsbeschreibung ist wertvoller als eine umfangreiche Vereinbarung, die den tatsächlichen Alltag nicht abbildet.
Abrechnung der Aufwandsentschädigung: Fehler vermeiden
Die häufigsten Probleme entstehen nicht durch komplizierte Berechnungen, sondern durch eine unklare Zuordnung. Ein Vertrag kann „Übungsleiterhonorar“ nennen, während die Person tatsächlich nur Verwaltungsaufgaben erledigt. Ebenso kann eine Zahlung als allgemeine Aufwandsentschädigung erscheinen, obwohl sie für regelmäßige Trainingsstunden gezahlt wird. Für die steuerliche Beurteilung zählt die Wirklichkeit.
Vor jeder Auszahlung sollte der Verein daher festhalten, welche Aufgabe begünstigt werden soll und auf welcher Rechtsgrundlage. Bei wechselnden Einsätzen ist es sinnvoll, die Zeiträume und Inhalte nachzuweisen. Eine knappe Liste der Trainingsstunden oder ein Tätigkeitsbericht genügt oft, sofern daraus die konkrete Arbeit verständlich hervorgeht.
Praktische Prüfliste für den Vorstand
- Tätigkeit beschreiben: Welche konkreten Aufgaben übernimmt die Person, und gehören Anleitung oder Betreuung dazu?
- Begünstigten Bereich prüfen: Dient die Arbeit dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck beziehungsweise einem begünstigten Auftrag?
- Nebenberuflichkeit nachvollziehen: Ist die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, und lässt sich das im Einzelfall belegen?
- Freibetrag erfassen: Wie hoch sind die einschlägigen Einnahmen der Person im gesamten Kalenderjahr?
- Rollen trennen: Werden mehrere Funktionen mit jeweils eigener Beschreibung und Abrechnung geführt?
- Satzung kontrollieren: Ist eine Vergütung für Vorstandsmitglieder dort ausdrücklich zugelassen?
Diese Prüfung sollte nicht erst am Jahresende stattfinden. Werden Beträge laufend erfasst, lässt sich rechtzeitig erkennen, wenn der Höchstbetrag erreicht wird. Das ist besonders relevant, wenn eine Person für mehrere Vereine tätig ist. Ein schriftlicher Hinweis des Empfängers zu weiteren einschlägigen Zahlungen unterstützt die Organisation, ersetzt aber nicht deren eigene sorgfältige Abrechnung.
Dokumentation und angemessene Auszahlung
Ein Verein kann die Auszahlung monatlich oder in größeren Abständen vornehmen. Wichtig ist, dass die Abrechnung zur tatsächlichen Tätigkeit passt und der Gesamtbetrag den gesetzlichen Rahmen berücksichtigt. Werden Kosten ersetzt, sollte erkennbar sein, ob die Zahlung einen konkreten Aufwand ausgleicht oder eine pauschale Vergütung darstellt. Belege für Fahrtkosten oder Materialausgaben schaffen zusätzliche Transparenz.
Auch die Finanzlage zählt zur ordnungsgemäßen Vereinsführung. Eine Vergütung sollte angemessen sein und darf den Verein nicht in eine Lage bringen, in der er auf einen späteren Verzicht der Begünstigten angewiesen ist. Wer Geld nach einer Auszahlung freiwillig zurückspenden möchte, muss dies tatsächlich freiwillig und ohne vorherige Verpflichtung tun. Eine Spendenbescheinigung setzt zudem voraus, dass die Rückspende die einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Eine lückenlose Akte muss nicht kompliziert sein. Zweckmäßig sind ein Beschluss, eine Tätigkeitsvereinbarung, ein Nachweis der geleisteten Arbeit und eine übersichtliche Zahlungsaufstellung. Zusammen bilden sie eine nachvollziehbare Begründung, statt nur den Betrag zu dokumentieren.
Fehler lassen sich am besten vermeiden, wenn Vorstand und Kassenführung dieselbe Aufgabenbeschreibung verwenden. So stimmen Beschluss, Vertrag, tatsächliche Arbeit und Buchung miteinander überein.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombinieren
Die beiden Freibeträge können grundsätzlich bei derselben Person zusammentreffen, wenn sie für unterschiedliche, klar abgrenzbare Tätigkeiten gezahlt werden. Ein Beispiel: Markus leitet nebenberuflich einen regelmäßigen Erste-Hilfe-Kurs für Jugendliche und übernimmt zusätzlich die eigenständige Schriftführung im Verein. Die Kursleitung kann die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale erfüllen; die Verwaltungstätigkeit kann unter die Ehrenamtspauschale fallen.
Die bloße Aufteilung einer einheitlichen Arbeit genügt hingegen nicht. Wenn Markus beim Kurs neben der Anleitung Teilnehmerlisten führt und Materialien vorbereitet, gehören diese üblichen Nebenschritte möglicherweise zur Kursleitung. Daraus entsteht nicht automatisch eine zweite vergütungsfähige Funktion. Es kommt darauf an, ob sich sachlich eigenständige Aufgaben mit eigenem Inhalt und Umfang feststellen lassen.
So wird die Trennung nachvollziehbar
Der Verein sollte beide Rollen in getrennten Beschlüssen oder Vereinbarungen festhalten. Dabei müssen die Aufgaben konkret beschrieben sein: „Leitung des wöchentlichen Jugendkurses“ sagt mehr als „ehrenamtliche Mitarbeit“. Für die Schriftführung sollte wiederum benannt werden, welche Protokolle, Mitteilungen oder Mitgliederunterlagen bearbeitet werden.
Auch die Zahlungen sollten in der Buchführung jeweils der passenden Tätigkeit zugeordnet sein. Ein einheitlicher Überweisungsbetrag ist nicht automatisch unzulässig, erschwert aber die Nachvollziehbarkeit, wenn keine Aufschlüsselung vorliegt. Besser ist eine transparente Abrechnung, aus der hervorgeht, welcher Anteil auf welche Funktion entfällt.
Bei den Höchstbeträgen muss der Blick über den einzelnen Verein hinausgehen. Die jährlichen Grenzen gelten pro Person und nicht je Organisation. Ist eine Empfängerin zusätzlich für einen anderen gemeinnützigen Träger tätig, muss sie die dort erhaltenen begünstigten Beträge bei der eigenen Jahresübersicht berücksichtigen. Der Verein sollte deshalb nicht annehmen, dass sein eigener Zahlungsbetrag stets den gesamten verfügbaren Freibetrag abbildet.
Besondere Aufmerksamkeit bei Vorständen
Eine Vorstandsfunktion ist nicht automatisch unbezahlt, aber eine Vergütung braucht eine tragfähige satzungsmäßige Grundlage. Vor einer Auszahlung sollte geprüft werden, ob die Satzung die entgeltliche Tätigkeit erlaubt und wie die zuständigen Vereinsorgane über die Zahlung entscheiden. Das betrifft sowohl die Ehrenamtspauschale als auch andere Vergütungsmodelle.
Bei einem Vorstandsmitglied mit zusätzlicher Trainertätigkeit sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Darf der Verein die Vorstandsfunktion vergüten, und erfüllt das Training die Bedingungen für die Übungsleiterpauschale? Eine klare Aufgaben- und Vergütungstrennung hilft, Interessenkonflikte zu vermeiden. Die betroffene Person sollte nicht allein über die eigene Vergütung entscheiden.
Im Zweifel ist eine Prüfung durch eine steuerkundige oder juristische Fachperson sinnvoll, insbesondere wenn Satzung, Gemeinnützigkeit oder mehrere Beschäftigungsformen zusammentreffen. Das ist kein Ersatz für eine gute interne Dokumentation, sondern ergänzt sie bei komplexen Sachverhalten.
Für Empfängerinnen und Empfänger gilt ebenfalls: Steuerfreiheit bedeutet nicht, dass die Einnahme in jedem persönlichen Fall ignoriert werden kann. Die Erklärungspflichten hängen von der individuellen Situation und der Art der übrigen Einkünfte ab. Deshalb ist eine abgestimmte Auskunft der zuständigen Finanzbehörden oder steuerlicher Beratung sinnvoll, wenn mehrere Einkunftsarten zusammentreffen.
Eine Kombination ist also kein Rechentrick, sondern eine sachliche Anerkennung zweier eigenständiger Aufgaben. Bleiben Funktion, Nachweis und Abrechnung getrennt, kann der Verein die steuerlichen Vorteile korrekt nutzen.
Ehrenamtspauschale im Verein: Beispiele für die richtige Entscheidung
Ein Blick auf typische Vereinsfälle zeigt, warum dieselbe Pauschale nicht für jede Tätigkeit passt. In einem Sportverein organisiert Petra die Hallenbelegung und beantwortet Anfragen der Mitglieder. Daneben leitet sie einmal pro Woche ein Kindertraining. Für die Verwaltung kommt eher die Ehrenamtspauschale in Betracht; für das angeleitete Training ist die Übungsleiterpauschale zu prüfen. Voraussetzung bleibt jeweils, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Ein kleiner Bildungsverein vergütet einen Kursleiter, der Erwachsene in einem regelmäßigen Computerkurs unterrichtet. Seine Aufgabe besteht nicht nur darin, einen Raum zu öffnen oder Unterlagen auszuteilen. Er vermittelt Wissen und begleitet die Lernenden. Damit kommt die Übungsleiterpauschale in Betracht, sofern die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt und der Verein die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Sportverein: Training und Platzpflege unterscheiden
Bei einem Fußballverein übernimmt Jonas an mehreren Abenden das Training der Jugendmannschaft. Er plant Übungen, gibt Rückmeldungen und achtet auf die Entwicklung der Spieler. Diese persönliche Anleitung macht den Kern seiner Tätigkeit aus. Wenn er zusätzlich selbstständig die Vereinswebsite pflegt, handelt es sich um eine andere Aufgabe, die gesondert eingeordnet werden muss.
Die regelmäßige Pflege des Sportplatzes ist wiederum keine pädagogische Tätigkeit. Sie kann eine vergütbare Vereinsaufgabe sein, aber nicht allein deshalb unter die Übungsleiterpauschale fallen. Der Verein sollte prüfen, ob die Ehrenamtspauschale oder eine andere Vergütungsform passt und ob die Arbeit dem begünstigten Vereinsbereich zuzurechnen ist. Auch bei praktischen Tätigkeiten zählt somit der genaue Zweck.
Kulturverein: Probenleitung und Veranstaltungsdienst
Eine Chorleiterin vermittelt Atemtechnik, Rhythmus und musikalische Gestaltung. Ihre Tätigkeit ähnelt einer Anleitung und Ausbildung; deshalb ist die Übungsleiterpauschale zu prüfen. Eine zweite Person, die beim Konzert die Eintrittskarten kontrolliert oder die Garderobe betreut, erledigt dagegen einen organisatorischen Dienst. Hier kann eher die Ehrenamtspauschale relevant sein, abhängig von Auftrag und steuerlicher Zuordnung.
Findet der Kartenverkauf in einem wirtschaftlichen Zusammenhang statt, sollte der Verein die Zuordnung zum ideellen Bereich oder Zweckbetrieb besonders sorgfältig prüfen. Der gemeinnützige Status des Vereins allein beantwortet diese Frage nicht automatisch. Gerade bei Veranstaltungen können ideelle und wirtschaftliche Tätigkeiten nebeneinander auftreten.
Sozialer Verein: Betreuung und Verwaltung
Ein Verein bietet wöchentlich eine Freizeitgruppe für Seniorinnen und Senioren an. Die Gruppenbetreuerin plant gemeinsame Aktivitäten, begleitet die Teilnehmenden und unterstützt sie während des Angebots. Diese direkte Betreuung kann für die Übungsleiterpauschale sprechen. Die Person, die im Hintergrund Fahrten koordiniert und Listen verwaltet, übernimmt hingegen eher administrative Aufgaben.
Für alle drei Beispiele empfiehlt sich dieselbe Arbeitsweise: Aufgaben einzeln aufschreiben, ihre Zuordnung begründen und die Zahlungen jährlich kontrollieren. Dadurch wird deutlich, warum eine Person gegebenenfalls unterschiedliche Pauschalen erhält. Zugleich verhindert der Verein, dass die Bezeichnung „Ehrenamt“ als pauschale Antwort auf steuerliche Detailfragen dient.
Wer die Entscheidung anhand der realen Tätigkeit trifft, behandelt engagierte Mitglieder fair und schützt zugleich die Gemeinnützigkeit und die Buchführung des Vereins. Für die Praxis zählt am Ende eine einfache Verbindung: klare Aufgabe, passende Rechtsgrundlage und belastbarer Nachweis.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Der Freibetrag beträgt 2026 bis zu 960 Euro pro Person und Kalenderjahr. Er gilt insgesamt und nicht für jeden Verein erneut.
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
Der Höchstbetrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 3.300 Euro pro Person und Jahr. Begünstigt sind bestimmte nebenberufliche betreuende, erzieherische oder ausbildende Tätigkeiten.
Kann man beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?
Grundsätzlich ja, wenn eine Person zwei eigenständige und klar dokumentierte Tätigkeiten ausübt. Dieselbe Aufgabe darf nicht doppelt angesetzt werden.
Darf ein Vereinsvorstand eine Ehrenamtspauschale erhalten?
Eine Vergütung für Vorstandsmitglieder setzt eine entsprechende Grundlage in der Vereinssatzung voraus. Zusätzlich müssen die steuerlichen Voraussetzungen der konkreten Tätigkeit erfüllt sein.
Entscheidet die Bezeichnung im Vertrag über die Pauschale?
Nein. Für die steuerliche Einordnung zählt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Eine präzise Vereinbarung und nachvollziehbare Nachweise unterstützen die korrekte Abrechnung.
Mit 38 Jahren bringe ich als Sportredakteur und Vereinsberater fundierte Expertise in Sportjournalismus und Vereinsmanagement mit. Leidenschaftlich setze ich mich für die Förderung und Entwicklung von Sportvereinen ein.



