Wenn in Sporthallen, Vereinsheimen oder bei der Volkshochschule über die Übungsleiterpauschale gesprochen wird, geht es selten nur um „ein paar Euro extra“. Vielmehr steht die Frage im Raum, wie Engagement im Ehrenamt fair bleibt, ohne dass die Bürokratie alles verschlingt. Gerade 2026 ist das Thema spürbar präsenter, weil sich die Beträge nach oben bewegt haben und dadurch neue Spielräume entstehen. Gleichzeitig bleiben die Regeln streng: Entscheidend sind Voraussetzungen wie die Nebenberuflichkeit, der begünstigte Auftraggeber und der konkrete Tätigkeitsinhalt. Wer im Verein Trainings leitet, Kinder betreut oder als Chorleitung probt, kann profitieren, muss aber sauber dokumentieren. Denn im Steuerrecht zählt nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Arbeit. Außerdem tauchen neue Kombinationsfragen auf: Was passiert, wenn zusätzlich ein Minijob läuft? Darf die Ehrenamtspauschale daneben genutzt werden? Und wie wirkt sich das auf Lohnabrechnung, Steuer und Sozialversicherung aus? Ein roter Faden hilft dabei, die Praxis greifbar zu machen: Ein fiktiver Mehrspartenverein, der „TSV Morgenstern“, plant seine Trainerhonorare, Vorstandsvergütungen und Minijobs neu. Genau an solchen Fällen zeigt sich, warum die Pauschalen mehr sind als ein Freibetrag auf dem Papier.
- Übungsleiterpauschale 2026: bis zu 3.300 € pro Jahr steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ehrenamtspauschale 2026: bis zu 960 € pro Jahr für andere begünstigte Nebentätigkeiten.
- Steuerfreibetrag gilt pro Person und Kalenderjahr, ohne zeitanteilige Kürzung bei kurzer Tätigkeit.
- Entscheidend sind Tätigkeit und Auftraggeber, nicht das Etikett „Ehrenamt“.
- Kombinationen sind möglich, jedoch nur bei klar trennbaren Aufgaben und getrennten Vereinbarungen.
- Minijob und Pauschalen können zusammenpassen, solange die Gestaltung inhaltlich stimmt und dokumentiert wird.
Übungsleiterpauschale 2026: Höhe, Steuerfreibetrag und praktische Honorierung im Ehrenamt
Die wichtigste Zahl vorab: Die Höhe der Übungsleiterpauschale liegt 2026 bei 3.300 € pro Kalenderjahr. Damit ist ein klarer Steuerfreibetrag gemeint, der für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gilt. Bis 2025 waren es 3.000 €, davor 2.400 €. Solche Sprünge wirken in Vereinen wie ein kleiner Etat-Boost, weil Aufwandsentschädigungen einfacher gestaltet werden können. Dennoch bleibt die Logik unverändert: Steuerfrei ist nur, was innerhalb des Freibetrags liegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wichtig ist außerdem, dass es sich um einen Jahresbetrag handelt. Daher spielt es keine Rolle, ob die Zahlung monatlich, quartalsweise oder in einer Summe erfolgt. Ein Beispiel aus der Praxis des „TSV Morgenstern“: Eine Trainerin im Jugendhandball erhält monatlich 275 € als Aufwandsentschädigung. Folglich landet sie genau bei 3.300 € im Jahr, solange die Tätigkeit begünstigt ist und nebenberuflich bleibt.
Was „steuerfrei“ in der Praxis bedeutet
Steuerfrei heißt hier: Auf den Betrag bis zur Grenze fallen in der Regel weder Einkommensteuer noch Sozialabgaben an, sofern die Einordnung passt. Allerdings entsteht dadurch keine generelle „Freistellung“ von allen Pflichten. Denn die Tätigkeit sollte vertraglich beschrieben werden, und zudem sollten Stundennachweise oder Einsatzpläne plausibel sein. Gerade bei Nachfragen des Finanzamts zählt die Nachvollziehbarkeit, nicht die gute Absicht.
Überschreitet die Vergütung den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Das ist für viele Engagierte der entscheidende Punkt. Beispiel: Ein Schwimmtrainer bekommt 3.900 € im Jahr. Dann bleiben 3.300 € steuerfrei, jedoch sind 600 € als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. Diese Trennung ist simpel, wirkt aber nur dann sauber, wenn die Tätigkeit eindeutig unter § 3 Nr. 26 EStG fällt.
Überblick: Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale, Minijob
| Regelung | Höhe 2026 | Typische Tätigkeiten | Kernpunkt im Steuerrecht |
|---|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) | 3.300 € jährlich | Trainer, Dozent, Ausbilder, Betreuung, künstlerische Leitung, Pflege | Pädagogisch/künstlerisch/pflegerisch geprägt |
| Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) | 960 € jährlich | Vorstand, Kasse, Platzwart, Gerätewart, Bürohilfe | Sonstige Tätigkeit im begünstigten Bereich |
| Minijob | 603 € monatlich / 7.236 € jährlich | Geringfügige Beschäftigung | Pauschalen zählen grundsätzlich nicht zum Verdienst |
Die Tabelle zeigt außerdem, warum Vereine bei der Honorierung differenzieren müssen. Wird eine Verwaltungskraft als Minijobberin geführt, ist das eine andere Welt als eine Übungsleitertätigkeit. Dennoch lassen sich beide Modelle kombinieren, wenn die Abgrenzung stimmt. Genau diese Abgrenzung führt direkt zu den Voraussetzungen, die als nächstes im Fokus stehen.
Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale 2026: Auftraggeber, Nebenberuflichkeit und begünstigter Zweck
Die Übungsleiterpauschale ist im Steuerrecht klar verankert. Trotzdem scheitern viele Fälle nicht an der Höhe, sondern an Details. Daher lohnt ein Prüfpfad, der immer gleich beginnt: Wer ist Auftraggeber? Was ist die Tätigkeit? Ist sie nebenberuflich? Und dient sie einem begünstigten Zweck? Erst wenn alle Punkte „grün“ sind, passt die steuerliche Freistellung bis zum Freibetrag.
Beim „TSV Morgenstern“ wird dieser Prüfpfad zur Routine. Der Verein lässt sich jährlich von allen Übungsleitenden kurz bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits bei einer anderen Stelle verbraucht wird. Dadurch sinkt das Risiko, dass eine Person aus Versehen doppelt profitiert und später nachversteuern muss.
Begünstigter Auftraggeber: Ohne passende Organisation kein Freibetrag
Die Tätigkeit muss für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine steuerbegünstigte Einrichtung erfolgen. Dazu zählen etwa Kommunen, Universitäten, Volkshochschulen, Kirchen sowie gemeinnützige Vereine. Entscheidend ist also nicht der Trainingsort, sondern der Träger. Ein Kurs in einer städtischen Halle kann privat organisiert sein, und dann kippt die Steuerfreiheit trotz identischer Inhalte.
Genauso wichtig ist die Einordnung innerhalb der Organisation. Erfolgt die Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wird es schwierig. Ein Beispiel: Ein Verein betreibt eine Gaststätte als wirtschaftlichen Betrieb. Wer dort ausschließlich kassiert, fällt in der Regel nicht unter die Übungsleiterpauschale, weil außerdem die pädagogische Komponente fehlt. Damit rückt gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale in den Blick, jedoch nur bei Arbeit im begünstigten Bereich.
Nebenberuflichkeit: Warum die 14-Stunden-Orientierung praktisch ist
Nebenberuflich bedeutet: Der zeitliche Umfang darf höchstens ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen. In der Praxis hat sich daher eine Orientierung von regelmäßig bis zu 14 Wochenstunden etabliert. Diese Größe ist für Vereine hilfreich, weil sie Trainingszeiten, Vor- und Nachbereitung sowie Fahrtzeiten realistisch einplanen können. Trotzdem bleibt es eine Gesamtbetrachtung, und gleichartige Tätigkeiten können zusammengerechnet werden.
Bemerkenswert ist zudem: Ein „Hauptberuf“ ist keine Voraussetzung. Studierende, Rentner oder Arbeitsuchende können genauso nebenberuflich tätig sein. Daher sind in vielen Vereinen gerade Vormittagskurse mit Seniorinnen und Senioren möglich, ohne dass das System kollabiert. Entscheidend bleibt der Zeitumfang im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle.
Begünstigter Zweck: Ideeller Bereich und Zweckbetrieb als Schlüssel
Damit der Freibetrag greift, muss die Tätigkeit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zielen dienen. Typische Zwecke sind Sportförderung, Jugendhilfe, Bildung, Kunst und Kultur oder Altenhilfe. In der Vereinsrealität heißt das: Training mit Kindern im ideellen Bereich ist begünstigt, Werbung für Sponsoren im wirtschaftlichen Kontext dagegen nicht. Genau hier entstehen Missverständnisse, weil Engagement oft „alles für den Verein“ bedeutet, steuerlich jedoch eine klare Trennlinie existiert.
Wer diese Voraussetzungen als Check versteht und nicht als Stolperdraht, baut eine robuste Grundlage. Anschließend stellt sich die nächste Frage ganz automatisch: Welche Tätigkeiten sind überhaupt begünstigt, und wo endet der Anwendungsbereich?
Das Videoformat hilft dabei, die Prüfreihenfolge greifbar zu machen. Trotzdem bleibt die Detailfrage, ob eine konkrete Aufgabe pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch geprägt ist, eine Einzelfallprüfung. Genau diese Abgrenzung steht im nächsten Abschnitt im Mittelpunkt.
Begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG: Pädagogik, Kunst, Pflege – und die Grenzfälle
Die Übungsleiterpauschale wird oft auf „Trainer“ reduziert. Dabei ist der Katalog deutlich breiter, solange die Tätigkeit pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch ausgerichtet ist. Genau diese inhaltliche Prägung ist der Dreh- und Angelpunkt. Deshalb lohnt es sich, typische Tätigkeitsgruppen mit Grenzfällen zu verbinden, wie sie in Vereinen, Kirchengemeinden oder Rettungsorganisationen vorkommen.
Beim „TSV Morgenstern“ sind es nicht nur die Fußballtrainer. Auch eine Referentin für Präventionskurse und ein Jugendleiter im Feriencamp können in den Anwendungsbereich fallen, wenn der Auftraggeber gemeinnützig ist und die Nebenberuflichkeit eingehalten wird. Dennoch entstehen Fragen, sobald die Rolle zu „organisatorisch“ wird. Genau hier trennt das Steuerrecht zwischen pädagogischer Arbeit und reiner Verwaltung.
Ausbildung, Unterricht und Betreuung: Der persönliche Kontakt zählt
Begünstigt sind zum Beispiel Sporttrainer, Schwimmlehrkräfte, Ausbilder im Erste-Hilfe-Bereich oder Dozierende an einer Volkshochschule. Gemeinsam ist diesen Rollen der unmittelbare Bezug zu Teilnehmenden. Außerdem steht Wissensvermittlung oder Anleitung im Zentrum. Eine bloße Anwesenheit reicht dagegen nicht, wenn keine pädagogische Zielrichtung erkennbar ist.
Ein anschaulicher Fall: Eine Person betreut eine Jugendmannschaft und plant Trainings, führt Gespräche und begleitet Spieltage. Das passt häufig gut. Übernimmt dieselbe Person jedoch zusätzlich die gesamte Materialverwaltung, muss getrennt werden. Sonst wird die Tätigkeit insgesamt als „gemischt“ betrachtet, und die Einordnung wird angreifbar.
Kunst und Musik: Gestaltungshöhe statt Routine
Künstlerische Tätigkeiten sind ebenfalls begünstigt. Dazu zählen Chorleitung, Orchesterarbeit, Kirchenmusik oder eine künstlerische Mitwirkung im Theater. Entscheidend ist die schöpferische oder gestaltende Komponente. Wer also Proben leitet und interpretatorisch arbeitet, erfüllt das Profil eher als jemand, der nur Stühle stellt oder Karten verkauft.
Ein typisches Szenario: In einer Kirchengemeinde erhält ein Organist eine Vergütung. Diese kann unter die Übungsleiterpauschale fallen, wenn die Tätigkeit als künstlerisch eingeordnet wird und der Auftraggeber passt. Gleichzeitig könnte eine zweite Tätigkeit, etwa Reinigung im Gemeindehaus, in die Ehrenamtspauschale fallen. Dann wäre eine getrennte Abrechnung sinnvoll, weil sonst die Grenzen verwischen.
Pflege, Rettung, Demenzbegleitung: Nähe zur betreuten Person
Auch pflegerische und betreuende Leistungen können begünstigt sein. Rettungsschwimmer, „Helfer vor Ort“ oder Personen in der Demenzbetreuung arbeiten häufig mit direktem Bezug zu Betroffenen. Dieser persönliche Bezug ist steuerlich wichtig. Reine Logistik ohne Betreuungsleistung ist dagegen weniger geeignet.
Gerade hier entstehen in der Praxis starke Geschichten. Eine Ehrenamtliche begleitet regelmäßig ältere Menschen zum Bewegungstraining und organisiert kleine Übungsreihen. Dadurch verbessert sich Mobilität, und zugleich wird soziale Teilhabe gestärkt. Folglich ist die Tätigkeit nicht nur gesellschaftlich wertvoll, sondern auch typischerweise vom Freibetrag erfasst, sofern die organisatorischen Voraussetzungen stimmen.
Nicht begünstigte Tätigkeiten: Wann die Ehrenamtspauschale eher passt
Viele Aufgaben sind für den Verein unverzichtbar, fallen jedoch nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Vorstandsarbeit, Kassenführung, Gerätewart, Platzpflege oder Verkauf am Spieltag sind klassische Beispiele. Hier fehlt meist die pädagogische oder künstlerische Prägung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch Steuerpflicht, denn die Ehrenamtspauschale kann greifen, wenn der Einsatz im begünstigten Bereich stattfindet.
Der wichtigste Merksatz bleibt: Nicht das Wort „Betreuer“ im Vertrag entscheidet, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Wer diese Grenze respektiert, kann Vergütungen klug strukturieren und vermeidet unangenehme Rückfragen. Damit ist der Weg frei für die Kombinationsfragen, die in der Vereinsberatung besonders häufig auftauchen.
Solche Vergleiche sind hilfreich, weil sie zeigen, wie eng die Übungsleiterpauschale an bestimmte Tätigkeitsbilder gebunden ist. Im nächsten Schritt wird es noch praktischer: Wie lassen sich mehrere Steuerbefreiungen kombinieren, ohne die Regeln zu verbiegen?
Kombinationen 2026: Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale, Minijob und andere Freistellungen sauber trennen
In vielen Vereinen übernehmen engagierte Personen mehrere Rollen. Genau deshalb ist die Kombination von Freibeträgen ein Dauerthema. Grundsätzlich gilt: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen nebeneinander genutzt werden, jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit. Daher braucht es eine klare Trennlinie in Vertrag, Abrechnung und tatsächlicher Durchführung. Diese Trennung ist keine Schikane, sondern die Grundlage dafür, dass die Honorierung im Ehrenamt rechtssicher bleibt.
Der „TSV Morgenstern“ setzt dafür auf ein einfaches System: Für jede Rolle gibt es eine eigene Tätigkeitsbeschreibung, eine eigene Vergütungsregel und getrennte Nachweise. Das klingt formell, spart aber später Zeit. Außerdem wirkt es im Prüfungsfall plausibel, weil die Realität die Papierlage bestätigt.
Übungsleiterpauschale plus Ehrenamtspauschale: So klappt die Abgrenzung
Ein klassischer Fall ist die Kombination „Trainer und Vorstand“. Als Trainerin fällt die Person unter § 3 Nr. 26 EStG, als Vorstandsmitglied eher unter § 3 Nr. 26a EStG. Dann können bis zu 3.300 € plus 960 € steuerfrei möglich sein. Folglich ergibt sich ein Gesamtspielraum von 4.260 €, wenn beide Tätigkeiten trennscharf sind.
Kritisch wird es, wenn Aufgaben nur künstlich getrennt werden. Wer zum Beispiel einen Kurs leitet und gleichzeitig „Kursorganisation“ abrechnet, bleibt oft in einer einheitlichen Übungsleitertätigkeit. Dann ist eine zusätzliche Ehrenamtspauschale regelmäßig nicht haltbar. Eine saubere Abgrenzung entsteht eher bei wirklich anderen Aufgaben, etwa Trainingsleitung versus Kassenführung.
Minijob und Pauschalen: Warum das Zusammenspiel attraktiv ist
2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat. Steuerfreie Einnahmen aus Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Minijob-Verdienst. Deshalb können Vereine beides kombinieren, wenn unterschiedliche Aufgaben vorliegen oder die begünstigte Tätigkeit sauber eingeordnet ist. Das ist für kleine Clubs interessant, weil sie so verlässliche Bürozeiten über den Minijob abdecken und Trainings über die Übungsleiterpauschale honorieren können.
Ein Beispiel: Eine Person arbeitet im Verein an zwei Abenden im Büro als Minijob. Zusätzlich leitet sie als Chorleitung eine Jugendgruppe und erhält dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung. Wenn beide Tätigkeiten getrennt vereinbart sind, wirkt das Modell robust. Dennoch gilt: Eine hohe Monatszahlung darf nicht einfach in „Minijob“ und „Pauschale“ gesplittet werden, wenn in Wahrheit eine einzige Tätigkeit vorliegt.
Andere Steuerbefreiungen und Reihenfolgen: § 3 Nr. 12 EStG im Blick behalten
Manche Aufwandsentschädigungen stammen aus öffentlichen Kassen. Dann kann § 3 Nr. 12 EStG vorrangig sein. In der Praxis lohnt daher ein Blick auf die „günstigste“ Befreiung, bevor Beträge vorschnell unter § 3 Nr. 26 oder 26a gefasst werden. Gerade bei kommunalen Projekten, etwa Sport-AGs an Schulen, kann die Zahlungsquelle die steuerliche Behandlung verändern.
Die wichtigste Leitlinie bleibt jedoch simpel: Tätigkeiten trennen, Vereinbarungen dokumentieren, Freibeträge pro Jahr nur einmal nutzen. Wer das beherzigt, kann die Gestaltungsspielräume nutzen, ohne das Risiko unnötig zu erhöhen. Danach stellt sich fast zwangsläufig die nächste Frage: Wie werden Ausgaben behandelt, und was passiert in der Lohnabrechnung?
Steuer, Werbungskosten und Lohnsteuer-Verfahren: So bleibt die Übungsleiterpauschale in der Praxis stabil
Wer den Freibetrag nutzt, denkt schnell an „steuerfrei und fertig“. Dennoch sind zwei Themen für die Praxis entscheidend: Erstens der Umgang mit Ausgaben, also Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Zweitens die Frage, wie Vereine die Steuerbefreiung im Lohnsteuer-Verfahren abbilden. Beide Bereiche sind typische Quellen für Fehler, obwohl die Grundlogik eigentlich klar ist.
Beim „TSV Morgenstern“ wird deshalb vor jeder Saison besprochen, welche Kosten realistischerweise anfallen: Fahrtkosten zu Auswärtsspielen, Material, Fortbildungen oder Telefonkosten. Dadurch lässt sich einschätzen, ob die Pauschale nur eine Anerkennung ist oder ob echte Aufwendungen ersetzt werden sollten. Denn Aufwendungsersatz kann zusätzlich steuerfrei möglich sein, wenn er nachweisbar ist und tatsächlich entstandene Kosten ersetzt.
Ausgaben und Steuerfreibetrag: Warum nicht alles zusätzlich abziehbar ist
Im Steuerrecht gilt: Ausgaben, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind grundsätzlich nur eingeschränkt abziehbar. Das verhindert eine doppelte Begünstigung. Wer also 2.000 € steuerfrei über die Übungsleiterpauschale erhält und 500 € Fahrtkosten hat, kann diese 500 € in der Regel nicht zusätzlich steuermindernd geltend machen. Das klingt streng, ist aber systematisch konsequent.
Interessant wird es, wenn Einnahmen und Ausgaben über die Freibetragsgrenze hinausgehen. Dann kann der übersteigende Ausgabenteil abziehbar sein. Ein Fall mit Zahlen: Einnahmen 4.000 €, Ausgaben 3.700 €. Die Übungsleiterpauschale deckt 3.300 € ab, und der Rest wird differenziert betrachtet. Solche Konstellationen sind komplexer, deshalb sollte die Dokumentation sauber sein.
Verlustfälle und Ernsthaftigkeit der Tätigkeit
Wenn Ausgaben die Einnahmen übersteigen, kann ein Verlust entstehen. Dann stellt sich die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Wird die Tätigkeit dauerhaft so betrieben, dass ein Totalüberschuss möglich ist, kann ein Verlust steuerlich relevant werden. Fehlt diese Absicht, wird oft „Liebhaberei“ angenommen, und der Verlust verpufft steuerlich. Gerade bei aufwendigen Fahrten zu Wettkämpfen oder Fortbildungen taucht dieses Thema immer wieder auf.
Ein realistisches Vereinsbeispiel: Eine Trainerin erhält nur eine kleine Anerkennung, investiert jedoch viel in Fahrten zu Turnieren. Wenn diese Situation über Jahre unverändert bleibt, wird die Argumentation schwieriger. Ändert sich jedoch die Vergütungsstruktur, etwa durch höhere Honorierung oder zusätzliche Kurse, wirkt die Einkünfteerzielung plausibler. Daher ist eine vorausschauende Planung oft mehr wert als jeder spätere Einspruch.
Lohnsteuer-Verfahren und Nachweise: Was Vereine ablegen sollten
Wird die Tätigkeit als Arbeitslohn behandelt, kann der Verein die Steuerbefreiung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Eine zeitanteilige Kürzung des Jahresfreibetrags ist nicht nötig, was die Abrechnung vereinfacht. Trotzdem sollten bestimmte Unterlagen vorliegen, damit die Entscheidung tragfähig ist.
- Schriftliche Erklärung der tätigen Person, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Auftraggeber ausgeschöpft wurde.
- Tätigkeitsbeschreibung mit Zuordnung zur Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale.
- Nachweis der Gemeinnützigkeit bzw. des begünstigten Auftraggebers.
- Stunden- oder Einsatzaufzeichnungen, damit die Nebenberuflichkeit plausibel bleibt.
- Getrennte Vereinbarungen, falls mehrere Rollen vergütet werden.
Diese Liste wirkt zunächst administrativ, ist jedoch ein Schutzschild. Denn bei späteren Fragen kann der Verein zeigen, dass die Steuerbefreiung nicht „gefühlt“, sondern geprüft wurde. Damit schließt sich der Kreis: Wer Höhe und Voraussetzungen kennt, Tätigkeiten sauber trennt und die Nachweise pflegt, nutzt die Übungsleiterpauschale als stabile Form der Honorierung im Ehrenamt.
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026 und was bedeutet der Steuerfreibetrag?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 bis zu 3.300 € pro Kalenderjahr. Dieser Steuerfreibetrag bedeutet, dass Einnahmen bis zu dieser Grenze aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG grundsätzlich steuer- und häufig auch sozialabgabenfrei bleiben, sofern alle Voraussetzungen eingehalten werden. Nur der Betrag oberhalb von 3.300 € ist steuerpflichtig.
Welche Voraussetzungen müssen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sein?
Zentral sind vier Punkte: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (praktisch regelmäßig bis etwa 14 Stunden pro Woche), sie muss für einen begünstigten Auftraggeber erfolgen (z. B. gemeinnütziger Verein oder öffentliche Körperschaft), sie muss einem begünstigten Zweck dienen und sie muss inhaltlich pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch geprägt sein. Fehlt eine Voraussetzung, greift die Freistellung nicht.
Kann die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden?
Ja, jedoch nur für unterschiedliche, klar trennbare Tätigkeiten. Für dieselbe Tätigkeit dürfen Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht nebeneinander genutzt werden. In der Praxis braucht es daher getrennte Vereinbarungen, getrennte Abrechnung und eine klare Aufgabentrennung.
Zählt die Übungsleiterpauschale zum Minijob-Verdienst?
Steuerfreie Einnahmen aus Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Minijob-Verdienst. Daher können Minijob und Pauschalen kombinierbar sein, sofern die Tätigkeiten und Verträge inhaltlich passen und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisbar erfüllt sind.
Dürfen Fahrtkosten oder Materialkosten zusätzlich zur Pauschale steuerlich geltend gemacht werden?
Nur eingeschränkt. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind in der Regel nicht zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Überschreiten jedoch Einnahmen und Ausgaben bestimmte Grenzen, kann der übersteigende Ausgabenteil nach den Sonderregeln relevant werden. Außerdem kann ein Verein nachgewiesene Auslagen als Aufwendungsersatz zusätzlich erstatten, was häufig die praktischere Lösung ist.
Mit 38 Jahren bringe ich als Sportredakteur und Vereinsberater fundierte Expertise in Sportjournalismus und Vereinsmanagement mit. Leidenschaftlich setze ich mich für die Förderung und Entwicklung von Sportvereinen ein.



